Compliance
Compliance und Zusammenarbeitskodex
Grundlage für die Zusammenarbeit zwischen GSE und dem Kunden (gemeinsam im Folgenden „die Parteien“) sind die folgenden Prinzipien, die sowohl GSE als auch der Kunde einhalten werden. Verstöße gegen diese Prinzipien können sowohl erhebliche finanzielle als ggf. auch strafrechtliche Konsequenzen und Reputationsverluste nach sich ziehen. Wenn der Kunde im Hinblick auf die Anwendbarkeit oder Einhaltung der Prinzipien unsicher ist oder Verstöße entdeckt, wird er unverzüglich mit GSE Kontakt aufnehmen, um eine adäquate Lösung zu finden.
1. Die Parteien halten bei der Zusammenarbeit und der Erfüllung der Verträge selbstverständlich alle im In- und Ausland anwendbaren Gesetze, Verordnungen und Vorschriften ein.
2. Die Parteien achten die international anerkannten Menschenrechte sowie die Kernarbeitsnormen der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und deren Arbeits- und Sozialstandards. Die Verantwortung zur Achtung der Menschenrechte, Arbeits- und Sozialstandards gilt in der gesamten Wertschöpfungskette, wobei sich die spezielle Aufmerksamkeit auf die Rechte besonders schutzbedürftiger Personen und Personengruppen richtet, wie Frauen, Kinder, Menschen mit Behinderung, Wanderarbeitnehmer oder indigene Völker. Ausdrücklich hervorzuheben ist die Verantwortung zur Einhaltung des Verbotes der Beteiligung oder Duldung jedweder Form von Zwangsarbeit, Sklaverei und Menschenhandel, des Verbotes von Kinderarbeit und des Verbotes jeglicher Form von Diskriminierung sowie zur Beachtung der Vereinigungsfreiheit und des Rechtes zu Kollektivverhandlungen und zur Gewährleistung eines sicheren und gesunden Arbeitsumfeldes.
3. GSE und der Kunde sind in verschiedenen Ländern mit unterschiedlichen Kulturen tätig. Menschen mit unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, Behinderung, Geschlecht oder sexueller Identität sind für die Parteien eine Bereicherung. Niemand darf aufgrund eines dieser Merkmale direkt oder indirekt diskriminiert, sexuell belästigt oder persönlich herabgesetzt werden. Die Parteien behandeln jeden Menschen mit Respekt, Fairness und Wertschätzung für Vielfalt. Sie sorgen für ein respektvolles und faires Miteinander und belästigen und diskriminieren niemanden. In der Kommunikation mit Kunden und lokalen Ansprechpartnern respektieren die Parteien andere Meinungen und lassen bei politischen Aussagen Zurückhaltung erkennen.
4. Die Parteien beachten die rechtlichen und technischen Vorgaben und Standards zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz.
5. Die Einhaltung der jeweils geltenden Umweltschutzgesetze, -regelungen und -standards ist für die Parteien selbstverständlich. Durch das heutige Handeln und die Nachhaltigkeit der aktuellen Wirtschafts- und Lebensweise achten und schützen wir die Lebensbedingungen der Generationen von morgen.
6. Die Parteien vermeiden Interessenkonflikte, denn Unabhängigkeit, Integrität und das Vertrauen in die Dienstleistungen der GSE sind Grundlage unserer Glaubwürdigkeit. Ein Interessenkonflikt kann sich in verschiedenen Konstellationen ergeben, beispielsweise wenn Privatinteressen der Lehrkraft mit den Interessen von GSE kollidieren (können). Die Parteien achten auch auf die Vermeidung des Anscheins eines Interessenkonflikts.
7. A) Korruption und Vorteilsannahme sind in nahezu allen Ländern weltweit gesetzlich verboten. Auch GSE untersagt seinen Mitarbeitern und Vertragspartnern im Zusammenhang mit einer geschäftlichen Tätigkeit die Forderung oder die Annahme persönlicher Vorteile für sich oder nahestehende Personen beziehungsweise das Angebot oder die Gewährung persönlicher Vorteile für Dritte oder Geschäftspartner und deren nahestehenden Personen. Entsprechende Zuwendungen können etwa in einem Geschenk, einer Einladung oder einer sonstigen Gefälligkeit bestehen und dem Handelnden selbst oder einem Dritten, zum Beispiel einem Familienangehörigen, zugutekommen.
B) Verboten ist jede Form von Korruption, die Gewährung eines Vorteils für eine Handlung oder ein Unterlassen, einschließlich sogenannter Beschleunigungszahlungen. Beschleunigungszahlungen sind Zuwendungen gegenüber einem Amtsträger, die eine routinemäßige Amtshandlung, auf die ein Anspruch besteht, initiieren oder beschleunigen sollen. GSE setzt damit ganz bewusst in einigen Ländern strengere Standards, als dies gesetzlich vorgegeben ist.
C) Zuwendungen in Form von Bargeld oder bargeldähnlichen Mitteln sind untersagt. Regionale interne Regelungen können jedoch Ausnahmen zulassen, die vom zuständigen Geschäftsführer ausdrücklich zu genehmigen sind.
D) In der Praxis stellen Geschenke und Einladungen gegenüber Mitarbeitern, Geschäftspartnern oder Amtsträgern die häufigste Art der Zuwendung dar. Das Gewähren beziehungsweise Annehmen solcher Zuwendungen ist nur erlaubt, soweit die Zuwendungen angemessen sind. Insbesondere darf die Annahme einer angemessenen Zuwendung weder die Entscheidungsfindung des Zuwendungsempfängers beeinflussen, noch darf die angemessene Zuwendung den Anschein erwecken, sie beeinflusse die Entscheidungsfindung. Die Angemessenheit richtet sich dabei vor allem nach dem finanziellen Wert der Zuwendung, der Funktion und Stellung des Empfängers, dem zeitlichen Zusammenhang mit Verhandlungs- und Entscheidungsprozessen sowie den geschäftlichen Gepflogenheiten des jeweiligen Landes. Zuwendungen bzw. die Annahme von Zuwendungen im Gegenwert von über 100,00 € bedürfen in jedem Fall der Zustimmung der Geschäftsführung von GSE.
E) Besonders strenge gesetzliche Beschränkungen gelten bei Zuwendungen an Amtsträger. Zu Amtsträgern zählen dabei nicht nur alle Personen, die ein hoheitliches Amt oder eine hoheitliche Funktion ausüben, wie zum Beispiel Behördenvertreter, Polizei und Grenzbeamte. Auch Universitätsprofessoren und Vertreter von Unternehmen in staatlicher Hand können als Amtsträger gelten. Zuwendungen an Amtsträger sind deshalb grundsätzlich nicht zulässig und stehen unter dem Vorbehalt der Genehmigung der Geschäftsführung von GSE.
8. Die Parteien tragen dazu bei, dass Vermögenswerte illegaler Herkunft nicht in den Wirtschaftskreislauf eingebracht werden. Die Parteien beachten deshalb die geltenden nationalen und internationalem Gesetze zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
9. Die Parteien beachten die jeweils anwendbaren exportkontroll- und embargorechtlichen Beschränkungen. Ausfuhrkontrollgesetze regulieren die Ausfuhr und die Wiederausfuhr von Gütern und Dienstleistungen, die sowohl militärisch als auch kommerziell genutzt werden können, sowie deren Verbringung innerhalb des Landes. Diese Gesetze dienen der nationalen Sicherheit und anderen Aspekten oder sollen das Verhalten eines bestimmten Landes, eines Unternehmens oder einer Person beeinflussen.